Als Immobilienmakler Verden werden wir häufiger gefragt, ob eine Eigenbedarfskündigung rechtens ist. Der BGH hat in einer Entscheidung jetzt relativ deutlich geklärt, für welche verwandtschaftlichen Verhältnisse eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen werden darf.
Der BGH stützt sich in seinem Urteil auf den Begriff der „Familie“ im § 577a Abs. 1a BGB bzw. §573 Abs. 2 Nr. BGB. So umfasse eine „Familie“ als diejenigen Familienmitglieder die gemäß § 383 ZPO, § 52 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht haben. Dieses Verweigerungsrecht betrifft alle Familienmitglieder bis zum 3. Grad der Verwandtschaft.
Demnach sind Eigenbedarfskündigungen möglich für Eltern und Kinder (1. Grad), Geschwister, Großeltern, Großkinder (2. Grad) Urgroßeltern, Urgroßkinder, Tante/Onkel, Nichte/Neffe (3. Grad). In der Vergangenheit gab es bereits einige Urteile zu dem Thema. Mit dieser neuesten Entscheidung dürfte der BGH nun endgültig Klarheit geschaffen haben.